Die Vorteile

Vertraulichkeit

Die MediationsteilnehmerInnen sowie die Mediatorin selbst verpflichten sich im Mediationsvertrag zur Verschwiegenheit.  Auch im neuen Mediationsgesetz gem § 4 MedG-E wird Vertraulichkeit in der Mediation zugesichert.
Dazu gehört, dass die Mediatorin in einem möglichen Rechtsstreit nicht als Zeugen nicht benannt werden. Informationen können nur im gegenseitigen Einverständnis der Mediationsteilnehmer öffentlich gemacht werden.
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