Recht (in) der Mediation

Gesetze gelten als Rahmen und als Entscheidungsmaßstab.
Rechtliche Grundlagen für die Mediation finden sich im Mediationsgesetz, im Rechts-dienstleistungsgesetz und in berufsrechtlichen Ordnungen. Für Anwalts-Mediatoren gilt die Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA), insbesondere §§ 7a, 18 BORA.

Eine aktuelle Rechtsprechungsübersicht mit Bezug zur Mediation finden Sie unter Rechtsprechung_mit_Bezug_zu_Mediation.pdf.

Mediation ist grundsätzlich keine Rechtsdienstleistung. Die Rechtsberatung der Beteiligten erfolgt durch Rechtsanwälte. Diese können als Parteivertreter an der Mediation teilnehmen.

Das  Mediationsgesetz aus dem Jahr 2012 ist die Umsetzung der EU-Richtlinie 2008/52/EG und regelt folgendes:

§ 1: Begriffsbestimmungen „Mediation“ und „Mediator“
§ 2: Beschreibung des Verfahrens und Aufgaben des Mediators
       >Freie Auswahl des Mediatiors, § 2 Abs.1
       >Grundsätze des Mediationsverfahrens
       >Jederzeit ist Beendigung der Mediation möglich.
       >Mediator vermittelt und wirkt auf Vereinbarung auf Grundlage der Informiertheit der   
         Beteiligten hin.
§ 3: Offenbarungspflichten; Tätigkeitsbeschränkungen
       >Offenlegung aller Umstände hinsichtlich Unabhängigkeit und Neutralität
       >Keine Tätigkeit in gleicher Sache als Mediator und Parteivertreter, vor, während und   
         nach der Mediation
       >Information über beruflichen Hintergrund, Ausbildung und Erfahrung auf Verlangen der  
         Parteien
§ 4: Verschwiegenheitspflicht
       >Grundsätzliche Verschwiegenheitspflicht des Mediators mit wenigen Ausnahmen 
         (Offensichtlichkeit, Kindeswohlgefährdung, öffentliche Ordnung)
        >Aufklärungspflicht des Mediators über Verschwiegenheitspflicht
§ 5:Aus- und Fortbildung des Mediators; zertifizierter Mediator;
      >Entsprechen der Ausbildungsverordnung soll eine Zertifizierungsstelle für "zertifizierte   
        Mediatoren" geschaffen werden. Die Ausbildung umfasst mindestens 120 Stunden.
§ 6:Verordnungsermächtigung; § 7: Wissenschaftliche Forschungsvorhaben
§ 8: Evaluierung; § 9: Übergangsbestimmung